Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wech- sel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.“ Die Bauherrin oder der Bauherr ist außerdem verantwortlich für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforder- lichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwende- ten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzu- halten. Sie oder er ist auch Ansprechpartner/-in für Bauherrn und Dritte (Nachbarn), wenn es um Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geht. Entwurfsverfassende (§ 54 BauO NRW) „Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweili- gen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Voll- ständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsver- fasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung not- wendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Ent- wurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspre- chen.“ Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen und Fach- planer heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertig- ten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwort- lich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fach- planungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich. Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen können nur von Personen aufgestellt werden, die J einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens besitzen, J eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Trag- werksplanung vorweisen und J in der Architektenkammer oder Ingenieurkammer als Mit- glied eingetragen sind. Unternehmen (§ 55 BauO NRW) Jedes Unternehmen ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsge- mäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Es hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauproduk- ten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. DAS BAUORDNUNGSRECHT 21 STADT WÜRSELEN © Jacob Lund · adobestock.com

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