Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

STADT WÜRSELEN 22 Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbe- hörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmens oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. Bauleitende (§ 56 BauO NRW) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtli- chen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erfor- derlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwort- lichkeit der Unternehmen bleibt unberührt. Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfü- gen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeig- nete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Baulei- terin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. Bauaufsichtliche Verfahren Um die Verfahrensdauer von der Einreichung der Antragsun- terlagen bis zur Erteilung der Baugenehmigung so kurz wie möglich zu gestalten, ist für bestimmte Bauvorhaben der Prüfumfang reduziert und in besonderen Verfahren geregelt worden. Vorbescheid (§ 77 BauO NRW) Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids dient über- wiegend dazu, abzuklären, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Dieser ist nur zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner baurechtlicher Fragen für die Realisierung des Vorhabens von grundsätzlicher Bedeutung ist, so dass zunächst ein Baugenehmigungsverfahren zu aufwändig und zu riskant wäre. Als Anwendungsfälle sind insbesondere zu nennen: J Ist das Grundstück grundsätzlich bebaubar? J Welches Maß und welche Art der baulichen Nutzung ist zulässig? J Ist eine Ausnahme oder Befreiung möglich? Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufü- genden Bauvorlagen von einem Entwurfsverfasser, der bau- vorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht, wenn zu planungsrechtlichen Fragen ein Vorbescheid erbeten wird. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Genehmigungsfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 62 BauO NRW) Der § 62 der BauO NRW legt fest, welche baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung bedür- fen. In den Absätzen 1 bis 3 sind diese Anlagen aufgeführt. Allerdings ist es in jedem Falle ratsam, sich über die Genehmi- gungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens bereits im Vorfeld zu informieren. Die Entschei- dungen trifft die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Trotz der Genehmigungsfreiheit müssen die inhaltlichen Bestimmungen der Landesbauordnung eingehalten werden, so zum Beispiel die Abstandsflächen, die Standsicherheit und die Bestimmungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. In besonderen Fällen bedarf es trotz Genehmigungsfreiheit auch einer Genehmigung nach anderen rechtlichen Bestim- mungen, wie bei Vorhaben im Außenbereich oder auch im Landschaftsschutzgebiet aufgrund der Regelungen des Natur- schutzgesetzes. DAS BAUORDNUNGSRECHT

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