Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

Der Landesgesetzgeber hat aber auch zum Teil die Genehmi- gungsfreiheit eingeschränkt, daher empfehlen wir Ihnen, sich in Zweifelsfällen an einen Architekten oder an die Bauauf- sichtsbehörde zu wenden und sich dort beraten zu lassen. Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens Wenn der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, wird zunächst ein Aktenzeichen vergeben und eine Eingangs- bestätigung ausgestellt. Anschließend wird der Antrag auf Vollständigkeit und grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem Baurecht hin überprüft. Reichen Sie in Ihrem eigenen Interesse nur vollständige Unterlagen ein! Die Bearbeitungszeit verkürzt sich nachweislich, wenn von Anfang an alle Unterlagen vorliegen. Außerdem kann ein Antrag nur bei vollständig vorliegenden Unterlagen über- prüft werden, ansonsten wird Ihnen eine Frist mitgeteilt, in der Sie die fehlenden Dokumente nachreichen können. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt der Antrag als zurück- genommen. Sie sparen also Zeit und damit auch bares Geld, wenn Ihr Antrag vollständig ist. Wenn Ihr Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bauge- nehmigung. Der Baugenehmigungsbescheid ergeht ggf. mit individuellen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen. Lesen Sie diese bitte genau durch. Die Bauvorlagen werden mit einem Genehmi- gungsstempel versehen als Bestandteil der Baugenehmigung an Sie als Bauherrn zurückgegeben. Eine weitere Ausferti- gung der Genehmigung wird – wenn die Baumaßnahme außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Würselen durchgeführt werden soll – an die zuständige Gemeinde gesandt. Die Baugenehmigung ist ein wichtiges Dokument, bitte bewahren Sie dieses vollständig auf. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW) „Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden (Gebäudeklasse 1 bis 3) und sonstigen Ge- bäuden (Gebäudeklasse 1 und 2) einschließlich ihrer Neben- gebäude und Nebenanlagen bedürfen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen, 2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Bauge- setzbuchs bedürfen, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und 5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt. DAS BAUORDNUNGSRECHT 23 STADT WÜRSELEN © drubig-photo · adobestock.com

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