Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

STADT WÜRSELEN 24 Der Bauherr kann beantragen, dass für obige Vorhaben das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durch- geführt werden soll und sie keine Untersagung beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvor- habens beginnen. Sind in den oben genannten Wohngebäuden mehr als zwei Wohnungen vorhanden, „müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit (Statik) vorlie- gen. Das gilt auch entsprechend für Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz. Bei den Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 muss zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und beschei- nigt werden, dass das Vorhaben die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt“. Die vorstehenden Regelungen für genehmigungsfreie Wohn- gebäude gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze bis 1.000 Quadratmeter Nutz- fläche, wenn sie einem genehmigungsfreien Wohngebäude dienen. Da aber für diese Objekte weitere Anforderungen gestellt sind, wird dem Bauherrn dringend empfohlen, diese Fragen mit einem Entwurfsverfasser oder mit der Genehmi- gungsbehörde abzuklären. Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, insbesondere, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, das Vorhaben oder die Bauausführung öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder die Vor- aussetzungen für eine Baufreistellung nicht vorliegen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Baurecht. Es wird daher auch keine Baugenehmigung erteilt, sondern lediglich eine Eingangsbestätigung gegen eine geringe Gebühr ausgestellt. Einfaches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt für alle bauli- chen Anlagen, die nicht dem Genehmigungsfreistellungsver- fahren unterliegen bzw. Sonderbauten (nach § 50) sind. Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. beantragten Abweichungen im Sinne des § 69, 3. den §§ 4, 6, 8 Absatz 2, §§ 9, 10, 47 Absatz 4, 48 und 49, bei Sonderbauten auch mit den Brandschutzvorschriften, 4. den örtlichen Bauvorschriften nach § 89 und 5. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhal- tung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das einfache Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. „Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr zu entscheiden; diese Frist kann aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängert werden.“ DAS BAUORDNUNGSRECHT

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