Landkreis Würzburg Baubroschüre

14 4. Freistellung von der Genehmigungspflicht 4.3 Rechtliche Verantwortung Bitte beachten Sie, dass Sie als Bauherr und der von Ihnen be- auftragte Planfertiger alleine dafür verantwortlich sind, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ge- nehmigungsfreistellungsverfahrens erfüllt sind. Selbst wenn Sie nur geringfügig von Festsetzungen eines Bebauungspla- nes abweichen (z. B. geringfügige Baugrenzenüberschreitung, leicht abweichende Dachneigung etc.), so führt dies zwangs- läufig zur Einstellung Ihres Bauvorhabens. Sie sind dann ver- pflichtet, einen Bauantrag einzureichen. Der Weiterbau Ihres Vorhabens ist erst dann möglich, wenn die erforderliche Bau- genehmigung erteilt worden ist. Sollte eine Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden können, so könnte dies auch zur Beseitigung oder zum teilweisen Rückbau führen. Auch die Festsetzung eines Bußgeldes ist zwangsläufige Folge bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben. einreichen (s. Ziffer 3.3). Da das Landratsamt jedoch keine Ge- nehmigung erteilt, werden insoweit auch keine Gebühren er- hoben. Nach Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie vom Land- ratsamt eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, welche Angaben Sie trotz dieses Genehmigungsfreistellungsverfahrens an das Landratsamt zu machen haben (z. B. Baubeginnsanzei- ge, Bauvollendungsanzeige etc.). Auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist eine Nach- barbeteiligung erforderlich. Der Gesetzgeber gibt zwar nur eine Benachrichtigung des Nachbarn vor, wobei Form und Umfang offengelassen sind. Es empfiehlt sich aber, den Nachbarn die Pläne und die Bauzeichnungen zur Einsicht vorzulegen und auch unterschreiben zu lassen. Damit lassen sich viele Schwie- rigkeiten mit den Nachbarn von vorneherein vermeiden. Rimpar , Kettelerstraße 33, Tel 09365 - 4145, Fax 09365 - 4703 info@fliesenland-rimpar.de Wir sind für Sie da: Mo - Fr: 8:00 - 18:00 Uhr Samstag: 8:00 - 13:00 Uhr F LIESEN L AND HOFFMANN 25 Jahre und immer wieder erstaunlich.

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