Titelbild Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg.
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7.3 Hilfen für pflegende Angehörige: Pflegezeit und Familienpflegezeit

7.3 Hilfen für pflegende Angehörige: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegezeit
Wenn pflegende Angehörige eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen wollen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, können sie bis zu 6 Monate Pflegezeit beantragen. Um die Zeit finanziell überbrücken zu können, können sie beim Bund ein zinsloses Darlehen beantragen.

Familienpflegezeit
Wenn die 6 Monate nicht ausreichen, können pflegende Angehörige noch Familienpflegezeit beantragen. Hier können sie ihre Arbeitszeit reduzieren, um besser Pflege und Arbeit vereinbaren zu können. Anstelle der Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers gewährt ihnen der Bund in der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen.

Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen sichert ihre Sozialversicherung ab.

Pflegeunterstützungsgeld
Wenn berufstätige Angehörige kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, können sie sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Um den Lohnausfall in dieser Zeit auszugleichen, können sie Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung) bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.

Pflegekurse
Die Pflegekassen haben für Personen, die einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. In diesen Kursen werden die Grundkenntnisse der häuslichen Pflege vermittelt. Bitte erkundigen Sie sich vor Ort, ob in Ihrer Nähe Kurse angeboten werden.

Absicherung der Pflegeperson in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
Für Pflegepersonen besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Auch leistet die Pflegeversicherung auf Antrag Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Rentenversicherung.