Titelbild Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg.
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7.2 Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung

(ab 01.01.2022)

Im Folgenden werden die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung beschrieben. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie bitte der Tabelle:

Leistungsart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld
(monatlich)
- 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Pflegesachleistung
(monatlich)
- 724 Euro 1.363 Euro 1.693 Euro 2.095 Euro
Tages- und
Nachtpflege
(monatlich)
- 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Kurzzeitpflege
(jährlich)
- 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro 1.774 Euro
Verhinderungspflege
(jährlich)
- 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
Vollstationäre
Leistungen
(monatlich)
- 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro
Entlastungsbetrag
(monatlich)
125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro
Zum Verbrauch
bestimmte
Pflegehilfsmittel
(monatlich)
40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
Hausnotruf
(monatlich)
25,50 Euro 25,50 Euro 25,50 Euro 25,50 Euro 25,50 Euro
7.2 Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Dieses wird ausbezahlt, wenn die Pflege zu Hause durch einen Angehörigen oder eine andere Bezugsperson erfolgt. Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Dieser kann es als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben. Es ist möglich, das Pflegegeld mit den ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren (Kombinationsleistung). Das Pflegegeld wird in diesem Fall nur noch anteilig ausbezahlt.

Pflegesachleistung
Pflegebedürftige können zur Pflege einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dann übernimmt die Pflegeversicherung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (richtet sich nach dem Pflegegrad, siehe Tabelle) die Kosten ab Pflegegrad 2 für

Das wird als Pflegesachleistung bezeichnet.

Der beauftragte Pflegedienst rechnet direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Eine Kombination von Pflegegeld und ambulanter Pflegesachleistung ist möglich.

Eine Übersicht über ambulante von den Krankenkassen zugelassene Pflegedienste in Ihrer Nähe finden Sie in Kapitel 7.8. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ebenso bieten viele Krankenkassen im Internet Übersichtslisten über zugelassene Pflegedienste an.

Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) ist ein Angebot für Pflegebedürftige, die nicht den ganzen Tag zu Hause gepflegt werden können. Sie können im Tagesverlauf zeitweise in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt werden. Dies kann eine große Unterstützung im Alltag pflegender Angehöriger bedeuten.

7.2 Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung

Die Kosten werden anteilig von der Pflegekasse übernommen. Ob ein Fahrdienst von der Einrichtung angeboten wird, klären Sie mit dem jeweiligen Anbieter.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege dient der zeitlich befristeten stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die ansonsten zu Hause gepflegt werden (Pflegegrad 2–5). Sie soll einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen sowie nach schwerer Krankheit die Nachsorge sicherstellen. Außerdem ermöglicht sie pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung von bis zu 8 Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson. Im Einzelfall kann Kurzzeitpflege auch dazu dienen, das Leben im Heim näher kennenzulernen, um eine notwendige Heimaufnahme zu erleichtern. Haben Pflegebedürftige die Leistungen der Verhinderungspflege noch nicht oder nur teilweise verwendet, dann können diese Mittel auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Einrichtungen im Landkreis Ebersberg, die Kurzzeitpflege anbieten, finden Sie in der Übersicht der stationären Einrichtungen in Kapitel 7.8.

Verhinderungspflege
Macht der pflegende Angehörige Urlaub oder ist er durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Gut zu wissen: Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann sowohl von ambulanten Pflegediensten als auch von Privatpersonen ausgeführt werden.

Vollstationäre Leistungen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche Pflege nicht möglich oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht ausreichend ist.

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag kann für entstehende Kosten für folgende Leistungen verwendet werden:

Der Betrag wird unabhängig von anderen Leistungsansprüchen gewährt und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Am 30. Juni des darauffolgenden Jahres verfällt der angesparte Betrag.

Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Hier wird unterschieden zwischen

Zuschuss zum Hausnotruf
Für einen Hausnotruf zahlt die Pflegekasse einmalig 10,49 Euro für den Anschluss und 23 Euro für den laufenden Betrieb.

Wohnungsanpassung
Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen, zum Beispiel für kleinere Um- und Einbauten, können Zuschüsse bis jeweils 4.000 Euro gewährt werden. (Weitere Unterstützung siehe Kapitel 6.1.)

Wohngruppenzuschuss
Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe versorgt, zahlt die Pflegekasse einen Einrichtungszuschuss sowie einen Zuschuss für eine Organisationskraft. Die Förderung des barrierefreien Umbaus ist möglich.