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Testament

Fehlende oder schlecht formulierte Testamente führen häufig zum Rechtsstreit innerhalb der Familie und zu Ergebnissen, die in der Regel nicht im Interesse des Erblassers gelegen haben. Es empfiehlt sich daher, ein Testament zu errichten und sich diesbezüglich fachkundig beraten zu lassen. Die Testamentserrichtung kann hierbei auf verschiedene Weise geschehen:
Eigenhändiges Testament. Der Erblasser hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein eigenhändiges handgeschriebenes Testament zu errichten.
Formvoraussetzung hierfür ist, dass das gesamte Testament unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig geschrieben und mit vollständigen Namen unterschrieben ist. Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem Tode auch eröffnet wird, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Ein solches Testament wird eigenhändig handschriftlich von einem der Ehepartner unter Angabe von Ort und Datum geschrieben und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich mit vollem Namen unterschrieben.

Auch ein solches gemeinschaftliches Testament kann in amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes gegeben werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nur durch beide Ehepartner gemeinsam erfolgen kann und dass das gemeinschaftliche Testament in gewissem Umfang auch zu einer Bindung der Ehepartner an die testamentarische Verfügung führt.

Um sicherzustellen, dass Ihr testamentarisch verfügter letzter Wille auch zum Tragen kommt, sollten Sie darauf achten, dass die Formulierung des Testamentes auch eindeutig und rechtlich zutreffend ist. Es ist daher ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen, z. B. durch einen im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt oder Notar.

Der Rechtsanwalt / Notar kann Ihnen dabei helfen, Ihr Testament so zu formulieren, dass es auch die von Ihnen gewünschten Regelungen herbeiführt.