Titelbild Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg.
Schriftgröße   A   A   A   Kontrast   +  

3.3 Rechtliche Vertretung bei Alter, Krankheit und Unfall

3.3 Rechtliche Vertretung bei Alter, Krankheit und Unfall

Sein Leben eigenständig zu gestalten und seine eigenen Entscheidungen zu treffen, ist für die meisten von uns eine Selbstverständlichkeit. Dies kann sich jedoch innerhalb weniger Momente grundlegend ändern. Menschen, die selber nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln oder eigene Entscheidungen zu treffen, benötigen eine rechtliche Vertretung. Hierfür kann man Vorsorge treffen. Wurden keine Regelungen getroffen, wird die gesetzliche Vertretung in Form einer rechtlichen Betreuung vom Betreuungsgericht am örtlichen Amtsgericht bestellt.

Lassen Sie sich in jedem Fall im Vorfeld zum Thema Vorsorge und gesetzliche Betreuung individuell beraten. Kostenfreie und neutrale Beratung erhalten Sie bei den auf Seite 31 aufgeführten Adressen.

Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist wie jede Vollmacht eine Willenserklärung, mit der Sie einer anderen Person Vertretungsvollmacht erteilen. Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie einer vertrauenswürdigen Person die Möglichkeit, in Ihrem Namen nach Ihren Vorgaben zu handeln – für den Fall, dass Sie eines Tages aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr entscheidungsund handlungsfähig sind.

Durch eine Vorsorgevollmacht vermeiden Sie im Bedarfsfall die gesetzliche Bestellung eines Betreuers.

Die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht kann bei der Betreuungsstelle im Landratsamt öffentlich beglaubigt werden (Gebühr 10 Euro pro Vollmacht).

Die Vollmacht kann bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden:

Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Kronenstraße 42, 10117 Berlin
www.vorsorgeregister.de

Zum Vorgehen: Eine wirksame Vollmacht können Sie nur erteilen oder widerrufen, solange und soweit Sie geschäftsfähig sind. Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form (eigenhändige Unterschrift) abgefasst werden. Soll die Vollmacht auch zu Entscheidungen über Ihre höchstpersönlichen Angelegenheiten (zum Beispiel Einwilligung in ärztliche und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen) berechtigen, muss sie hierfür ausdrücklich erteilt werden.

Betreuungsverfügung
Mit dem Begriff Betreuung wird die vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung bezeichnet. Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung gegenüber dem Betreuungsgericht. Sie legen damit fest, wer als gesetzlicher Vertreter für Sie handeln soll und wie Sie Ihre Angelegenheiten geregelt haben möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Der von Ihnen gewählte Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt und auch kontrolliert.

Gesetzliche Betreuung
Eine volljährige Person kann sich um seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht kümmern. In solch einem Fall bestellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer. Dies bedeutet, dass selbst engste Angehörige oder Vertrauenspersonen nicht automatisch entscheidungsbefugt sind. Sie brauchen eine rechtliche Entscheidung durch das Gericht. Als Betreuer kann dann ein Angehöriger, eine Person des Vertrauens oder aber, wenn niemand zur Verfügung steht, ein Berufsbetreuer eingesetzt werden. Angehörige oder engste Freunde haben dabei laut Gesetz Vorrang. Die mit der Betreuung entstehenden Kosten zahlt entweder der Staat oder – wenn Vermögen vorhanden ist – der Betreute selbst.

Sorgen Sie deshalb in Zeiten geistiger Leistungsfähigkeit mit einer Vorsorgevollmacht vor, wer später für Sie entscheiden soll und welche persönlichen Wünsche dabei zu beachten sind.

Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird dargelegt, welche Behandlungsmaßnahmen Sie im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit wünschen beziehungsweise welche Maßnahmen zu unterlassen sind. Lassen Sie sich bei der Abfassung Ihrer Patientenverfügung von Ihrem Hausarzt bezüglich der medizinischen Einzelheiten beraten.

Weiterführende Informationen:

Patientenverfügung

Die folgenden Stellen bieten kostenlose und neutrale Beratung an:

Landratsamt Ebersberg, Betreuungsstelle
Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 823-563, Fax: 08092 823-9620
E-Mail: vorsorgeberatung@lra-ebe.de

Betreuungsverein Ebersberg/Erding e. V.
Herzog-Ludwig-Straße 20
85570 Markt Schwaben
Tel.: 08121 4391-30, Fax: 08121 4391-50
E-Mail: info@btv-ebe.de

Brücke Landkreis Ebersberg e. V.
Dr.-Wintrich-Straße 5, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 3072919
E-Mail: baerbel.baumann@betreuungen-ebersberg.de

Ebenso bietet der Christophorus Hospizverein Beratung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung an.

Anregung einer gesetzlichen Betreuung:

Amtsgericht Ebersberg – Betreuungsgericht
Bahnhofstraße 19, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 8253-0, Fax: 08092 8253-13
E-Mail: poststelle@ag-ebe.bayern.de