2. Sozialrechtliche und finanzielle Fragen
2.3 Leistungen der Krankenkassen (SGB V)
Die Leistungen der Krankenkassen müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein. Der überwiegende Teil der Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben, Ihre Krankenkasse wird Sie entsprechend beraten. Folgende Leistungen kommen in Betracht:
Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden,
- wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie vermieden bzw. verkürzt werden kann
- wenn es darum geht, das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern, und/oder
- wegen schwerer Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Krankenhausversorgung.
Ärztlich verordnet werden können Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (in der Regel bis zu 4 Wochen) sowie Behandlungspflege (Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe etc., auch über einen längeren Zeitraum).
Haushaltshilfe kann Versicherten zur Verfügung gestellt werden, wenn ihnen wegen einer akuten Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Nähere Auskünfte erteilt die jeweilige Krankenkasse.
Hilfsmittel sind z. B. Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle, Pflegebetten, Lifter. Ein Anspruch besteht nach ärztlicher Verordnung, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Im Pflegegutachten empfohlene Pflegehilfsmittel gelten als beantragt.
Heilmittel sind sachliche Mittel, die der Unterstützung der ärztlichen Behandlung dienen, z. B. orthopädische Einlagen, Bruchbänder, Korsetts, Massagen, Heilbäder, krankengymnastische, logopädische oder ergotherapeutische Leistungen. Ein Anspruch besteht nach ärztlicher Verordnung.
Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie für Hilfs- und Heilmittel müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Zuzahlungen erbringen.
Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nach ärztlicher Verordnung bewilligt werden, wenn vorrangig keine anderen Träger der Sozialversicherung zuständig sind. Ziele von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind die Heilung, Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden oder Vorbeugung, Beseitigung, Besserung bzw. Verhütung der Verschlimmerung einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen einen Eigenanteil leisten.
Befreiung von Zuzahlungen
Versicherte, deren Zuzahlungen 2 % des
jährlichen Bruttoeinkommens erreicht haben,
werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht
befreit. Bei schweren chronischen Erkrankungen
beträgt die Zuzahlung nur 1 % des
Jahresbruttoeinkommens.
Nähere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.
Spezialisierte ambulante
Palliativversorgung
Versicherte, die an einer nicht heilbaren,
bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung
leiden und daher eine besonders aufwendige
Versorgung benötigen, haben nach § 37 b
SGB V Anspruch auf spezialisierte ambulante
Palliativversorgung. Die Leistung muss von
einem/einer Vertrags- oder Krankenhausarzt/
-ärztin verordnet werden.
Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen
bzw. die Marburger Hospizeinrichtungen
(vgl. Kapitel 4.2).