3.14 Ambulant betreute Wohngemeinschaften
Bei dieser Wohnform soll pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt ermöglicht werden.
Unter folgenden Voraussetzungen kann von
einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
ausgegangen werden:
- die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist gewährleistet
- die Bewohnerinnen und Bewohner (oder deren gesetzliche Betreuungspersonen) können die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungsund Pflegeleistungen frei wählen,
- die Pflege- und Betreuungsdienste haben dort nur einen Gaststatus. Insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft,
- die ambulant betreute Wohngemeinschaft ist baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig,
- es leben höchstens 12 Bewohner in dieser Wohngemeinschaft.
Um sicherstellen zu können, dass diese Voraussetzungen auch tatsächlich durch die beauftragten Pflege- und/oder Betreuungsdienste eingehalten werden, finden auch regelmäßige Kontrollen durch die FQA/Heimaufsicht statt.
Damit die Privatsphäre sowie sensible Daten der Bewohner weitgehend geschützt bleiben, werden die Adressen von ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch die FQA/Heimaufsicht nicht veröffentlicht. Bei Interesse kann jedoch gerne eine Kontaktadresse des Initiators der jeweiligen ambulant betreuten Wohngemeinschaft genannt werden.