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Bestattungsart und Bestattungsort

Art und Ort der Bestattung richten sich

zunächst nach dem Willen des Verstor­

benen. Hat der Verstorbene Wünsche

in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut

er in der Regel darauf, dass seine

Angehörigen seinen Willen erfüllen

werden.

Da die Grabstätte als Ort für die Trauer

und Erinnerungen der Hinterbliebenen

eine wichtige Rolle spielt, sollte die­

ser Aspekt bei der Grabauswahl

miteinfließen.

Rechtlich bindend sind jedoch getrof­

fene Anordnungen nur dann, wenn sie

als formgerechter letzter Wille verfasst

wurden.

Fehlt es an einer Willensäußerung des

Verstorbenen, so sind die Angehörigen

berechtigt, über Art und Ort der Be­

stattung und die Einzelheiten zu deren

Gestaltung zu entscheiden.

Dabei geht der Wille des überleben­

den Ehegatten oder des Partners der

eingetragenen Lebenspartnerschaft

vor dem aller Verwandten. Hinterlässt

der Verstorbene keinen Ehegatten

oder Lebenspartner, so geht der Wille

der volljährigen Kinder, der Eltern, der

Großeltern, der volljährigen Geschwis­

ter und Enkelkinder dem der übrigen

Verwandten vor.

Grundsätzlich wird ein Verstorbener

in seiner letzten Wohnsitzgemeinde

bestattet oder dort, wo bereits eine

Wahlgrabstätte zur Verfügung steht.

KREMA BONHOLZ