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Anzeige beim Standesamt
Jeder Sterbefall ist spätestens am
folgenden Werktag nach dem Todestag
dem zuständigen Standesamt anzu
zeigen. Die Anzeige eines Sterbefalls
erfolgt durch die Hinterbliebenen per
sönlich oder durch einen beauftragten
Bestattungsunternehmer.
Ist der Tod im Krankenhaus eingetre
ten, so erfolgt die schriftliche Anzeige
durch die dortige Verwaltung. Zu
ständig für die Beurkundung eines
Sterbefalles ist das Standesamt, in
dessen Bezirk der Tod eines Menschen
eingetreten ist. Das Standesamt stellt
gebührenfrei für Krankenkassen- und
Rentenzwecke eine Sterbeurkunde aus.
Für die Stadt Böblingen ist dies das
Standesamt im Rathaus-Neubau
(Ebene 5), Zimmer: 369 bis 373, Telefon
07031 669-9906
Sprechzeiten des Standesamts sind:
Mo., Di., Do., Fr. 09:00 – 12:00 Uhr
Di.
16:00 – 18:00 Uhr
Do.
15:00 – 16:30 Uhr
Mi. geschlossen
E-Mail:
Standesamt@Boeblingen.deFür den Stadtteil Dagersheim zu
ständig ist das Standesamt Böb
lingen-Dagersheim im Bezirksamt
Dagersheim, Albert-Schweitzer-Str. 2,
71034 Böblingen, Zimmer: 5, Telefon
07031 669-1323.
Sprechzeiten des Standesamts sind:
Mo., Di., Do., Fr. 09:00 – 12:00 Uhr
Di.
16:00 – 18:00 Uhr
Do.
15:00 – 16:30 Uhr
Mi. geschlossen
E-Mail:
Dagersheim@Boeblingen.deErforderliche Urkunden
Für die Eintragung des Sterbefalls in
das Sterbebuch müssen folgende Un
terlagen vorgelegt werden:
Todesbescheinigung und Leichen
schauschein des Arztes
Bei mündlicher Anzeige des Todes
falles der Personalausweis des
Anzeigenden
Bei Verheirateten oder verheiratet
Gewesenen ein Auszug aus dem
Familienbuch vom Standesamt des
Eheschließungsortes. Alternativ
hierzu kann auch eine beglaubigte
Abschrift aus dem Eheregister oder
eine Eheurkunde vorgelegt werden.
Das Familienbuch beim Standes
amt ist nicht zu verwechseln mit
dem Stammbuch der Familie, das
die Eheleute in ihrem Besitz haben.
Dies kann aber zur Eintragung des
Sterbefalles mit vorgelegt werden.
Bei Ledigen die Geburtsurkunde
Im Zweifel sind folgende Urkun
den mitzubringen: Heiratsurkunde,
Geburtsurkunde, bei Witwen oder
Witwern die Sterbeurkunde des
verstorbenen Partners, bei Geschie
denen das Scheidungsurteil mit
Rechtskraftvermerk sowie ein Famili
enbuchauszug der Vorehe. Alternativ
zum Familienbuchauszug kann auch
eine beglaubigte Abschrift des Ehe
registers oder eine Eheurkunde mit
Auflösungsvermerk vorgelegt werden.
Die Vorlage dieser Urkunden ist
nicht erforderlich, wenn die entspre
chenden Personenstandsbücher
beim Standesamt geführt werden.
M
it den Flügeln der Zeit
fliegt die Traurigkeit davon.
(Jean de La Fontaine)