Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  9 / 24 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 9 / 24 Next Page
Page Background

7

Anzeige beim Standesamt

Jeder Sterbefall ist spätestens am

folgenden Werktag nach dem Todestag

dem zuständigen Standesamt anzu­

zeigen. Die Anzeige eines Sterbefalls

erfolgt durch die Hinterbliebenen per­

sönlich oder durch einen beauftragten

Bestattungsunternehmer.

Ist der Tod im Krankenhaus eingetre­

ten, so erfolgt die schriftliche Anzeige

durch die dortige Verwaltung. Zu­

ständig für die Beurkundung eines

Sterbefalles ist das Standesamt, in

dessen Bezirk der Tod eines Menschen

eingetreten ist. Das Standesamt stellt

gebührenfrei für Krankenkassen- und

Rentenzwecke eine Sterbeurkunde aus.

Für die Stadt Böblingen ist dies das

Standesamt im Rathaus-Neubau

(Ebene 5), Zimmer: 369 bis 373, Telefon

07031 669-9906

Sprechzeiten des Standesamts sind:

Mo., Di., Do., Fr. 09:00 – 12:00 Uhr

Di.

16:00 – 18:00 Uhr

Do.

15:00 – 16:30 Uhr

Mi. geschlossen

E-Mail:

Standesamt@Boeblingen.de

Für den Stadtteil Dagersheim zu­

ständig ist das Standesamt Böb­

lingen-Dagersheim im Bezirksamt

Dagersheim, Albert-Schweitzer-Str. 2,

71034 Böblingen, Zimmer: 5, Telefon

07031 669-1323.

Sprechzeiten des Standesamts sind:

Mo., Di., Do., Fr. 09:00 – 12:00 Uhr

Di.

16:00 – 18:00 Uhr

Do.

15:00 – 16:30 Uhr

Mi. geschlossen

E-Mail:

Dagersheim@Boeblingen.de

Erforderliche Urkunden

Für die Eintragung des Sterbefalls in

das Sterbebuch müssen folgende Un­

terlagen vorgelegt werden:

„

„

Todesbescheinigung und Leichen­

schauschein des Arztes

„

„

Bei mündlicher Anzeige des Todes

­

falles der Personalausweis des

Anzeigenden

„

„

Bei Verheirateten oder verheiratet

Gewesenen ein Auszug aus dem

Familienbuch vom Standesamt des

Eheschließungsortes. Alternativ

hierzu kann auch eine beglaubigte

Abschrift aus dem Eheregister oder

eine Eheurkunde vorgelegt werden.

Das Familienbuch beim Standes­

amt ist nicht zu verwechseln mit

dem Stammbuch der Familie, das

die Eheleute in ihrem Besitz haben.

Dies kann aber zur Eintragung des

Sterbefalles mit vorgelegt werden.

„

„

Bei Ledigen die Geburtsurkunde

„

„

Im Zweifel sind folgende Urkun­

den mitzubringen: Heiratsurkunde,

Geburtsurkunde, bei Witwen oder

Witwern die Sterbeurkunde des

verstorbenen Partners, bei Geschie­

denen das Scheidungsurteil mit

Rechtskraftvermerk sowie ein Famili­

enbuchauszug der Vorehe. Alternativ

zum Familienbuchauszug kann auch

eine beglaubigte Abschrift des Ehe­

registers oder eine Eheurkunde mit

Auflösungsvermerk vorgelegt werden.

„

„

Die Vorlage dieser Urkunden ist

nicht erforderlich, wenn die entspre­

chenden Personenstandsbücher

beim Standesamt geführt werden.

M

it den Flügeln der Zeit

fliegt die Traurigkeit davon.

(Jean de La Fontaine)