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Versicherungen, Vereine, Banken
die Krankenkasse. Damit ist zugleich
die Abmeldung zur Renten- und Ar
beitslosenversicherung erledigt.
Böblinger Einwohner können sich im
Rathaus an die dortige Rentenstelle
(Rathaus Neubau, Ebene 3, Zimmer
271 und 272) wenden. Dort erhalten Sie
Auskünfte zu den üblichen Sprechzeiten
(Mo., Di., Do., Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr,
Di. 16:00 bis 18:00 Uhr, Do. 15:00 bis
16:30 Uhr, Mittwoch geschlossen).
Eine vorherige Terminabsprache unter
der Telefon-Nummer 07031 669-2465
bzw. -2466 ist erforderlich.
Krankenversicherung
Weiterhin ist die zuständige Kranken
versicherung unter Vorlage der vom
Standesamt ausgestellten Sterbe
urkunde zu informieren.
Andere Versicherungen
Erhielt der Verstorbene eine Kriegsren
te oder die Verstorbene eine Kriegswit
wenrente, ist umgehend eine Anzeige
beim zuständigen Versorgungsamt
erforderlich. In bestimmten Fällen ist
auch die private Unfallversicherung,
eine Privat-Sterbekasse oder, bei einer
bestehenden Lebensversicherung, die
zuständige Versicherung vom Todesfall
zu informieren. Daneben sind auch an
dere abgeschlossene Versicherungen,
wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechts
schutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaft
pflichtversicherung vom Todesfall zu
unterrichten, damit gegebenenfalls
für den die Nachfolge antretenden
Versicherungsnehmer der Versiche
rungsschutz weiterhin aufrechterhalten
werden kann.
Mitgliedschaften
War der Verstorbene Mitglied in ei
nem Verein, einer Partei oder in einem
Berufsverband, so ist auch dorthin der
Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner
an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft
interessiert ist, was in der Regel sinnvoll
erscheint, um bestehende Kontakte
aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls
mitgeteilt werden. War der Verstorbene
aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw.
Verbandsleitung rechtzeitig vom Tod
ihres Mitgliedes informiert werden, da
üblicherweise eine Abordnung an der
Bestattung teilnehmen möchte und
– bei besonders verdienstvoller Tätig
keit – eine Trauerrede gehalten wird.
Sonstige Erledigungen
Banken, Sparkassen oder Postbanken,
bei denen der Verstorbene ein Konto
hatte, sind ebenfalls zu verständigen.
Sofern keine Kontovollmacht für einen
Angehörigen bestand, sind Zahlungs
anweisungen nur dann möglich, wenn
der Betreffende einen Erbschein des
zuständigen Notars vorlegt. In der
Praxis jedoch begleichen die meis
ten Banken die anfallenden Beerdi
gungskosten zulasten des Kontos des
Verstorbenen, sofern die Auslagen
durch Originalrechnungen nachgewie
sen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob
Änderungs- oder Kündigungsmitteilun
gen an den Wohnungsvermieter sowie
für den Bezug von Strom, Gas, Wasser
oder sonstige Verpflichtungen des
Verstorbenen (Zeitungsabonnement,
Buch- oder Zeitschriftenclub usw.)
erforderlich sind.
Rentenversicherung
Der Tod eines Rentenempfängers ist
baldmöglichst beim Postrentendienst
zu melden.
Bezog der verstorbene Ehepartner
bereits Rente, besteht für den über
lebenden Ehegatten in der Regel ein
Anspruch auf Vorschuss der Hinterblie
benenrente. Er beträgt das Dreifache
der zuletzt bezogenen Monatsrente des
Verstorbenen und wird auf die späteren
Witwenrentenansprüche angerech
net. Der Antrag muss innerhalb von
20 Tagen nach dem Tod des Renten
empfängers beim Postrentendienst un
ter Vorlage einer Sterbeurkunde gestellt
werden. Das Standesamt stellt hierfür
drei gebührenfreie Sterbeurkunden
an die nächsten Angehörigen aus. Die
Stellung eines formellen Rentenantrags
bei der Ortsbehörde/Rentenstelle ist
dennoch erforderlich.
Bezog der verstorbene Ehepartner
noch keine Rente, ist der Antrag zeit
nah bei der Ortsbehörde/Rentenstelle
zu stellen.
War der Verstorbene pflichtversichert,
also noch erwerbstätig, so übernimmt
sein Arbeitgeber die Abmeldung über
J
e mehr du gelacht hast,
je mehr du getan hast,
desto länger hast du gelebt.
(Immanuel Kant)