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Versicherungen, Vereine, Banken

die Krankenkasse. Damit ist zugleich

die Abmeldung zur Renten- und Ar­

beitslosenversicherung erledigt.

Böblinger Einwohner können sich im

Rathaus an die dortige Rentenstelle

(Rathaus Neubau, Ebene 3, Zimmer

271 und 272) wenden. Dort erhalten Sie

Auskünfte zu den üblichen Sprechzeiten

(Mo., Di., Do., Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr,

Di. 16:00 bis 18:00 Uhr, Do. 15:00 bis

16:30 Uhr, Mittwoch geschlossen).

Eine vorherige Terminabsprache unter

der Telefon-Nummer 07031 669-2465

bzw. -2466 ist erforderlich.

Krankenversicherung

Weiterhin ist die zuständige Kranken­

versicherung unter Vorlage der vom

Standesamt ausgestellten Sterbe­

urkunde zu informieren.

Andere Versicherungen

Erhielt der Verstorbene eine Kriegsren­

te oder die Verstorbene eine Kriegswit­

wenrente, ist umgehend eine Anzeige

beim zuständigen Versorgungsamt

erforderlich. In bestimmten Fällen ist

auch die private Unfallversicherung,

eine Privat-Sterbekasse oder, bei einer

bestehenden Lebensversicherung, die

zuständige Versicherung vom Todesfall

zu informieren. Daneben sind auch an­

dere abgeschlossene Versicherungen,

wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechts­

schutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaft­

pflichtversicherung vom Todesfall zu

unterrichten, damit gegebenenfalls

für den die Nachfolge antretenden

Versicherungsnehmer der Versiche­

rungsschutz weiterhin aufrechterhalten

werden kann.

Mitgliedschaften

War der Verstorbene Mitglied in ei­

nem Verein, einer Partei oder in einem

Berufsverband, so ist auch dorthin der

Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner

an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft

interessiert ist, was in der Regel sinnvoll

erscheint, um bestehende Kontakte

aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls

mitgeteilt werden. War der Verstorbene

aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw.

Verbandsleitung rechtzeitig vom Tod

ihres Mitgliedes informiert werden, da

üblicherweise eine Abordnung an der

Bestattung teilnehmen möchte und

– bei besonders verdienstvoller Tätig­

keit – eine Trauerrede gehalten wird.

Sonstige Erledigungen

Banken, Sparkassen oder Postbanken,

bei denen der Verstorbene ein Konto

hatte, sind ebenfalls zu verständigen.

Sofern keine Kontovollmacht für einen

Angehörigen bestand, sind Zahlungs­

anweisungen nur dann möglich, wenn

der Betreffende einen Erbschein des

zuständigen Notars vorlegt. In der

Praxis jedoch begleichen die meis­

ten Banken die anfallenden Beerdi­

gungskosten zulasten des Kontos des

Verstorbenen, sofern die Auslagen

durch Originalrechnungen nachgewie­

sen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob

Änderungs- oder Kündigungsmitteilun­

gen an den Wohnungsvermieter sowie

für den Bezug von Strom, Gas, Wasser

oder sonstige Verpflichtungen des

Verstorbenen (Zeitungsabonnement,

Buch- oder Zeitschriftenclub usw.)

erforderlich sind.

Rentenversicherung

Der Tod eines Rentenempfängers ist

baldmöglichst beim Postrentendienst

zu melden.

Bezog der verstorbene Ehepartner

bereits Rente, besteht für den über­

lebenden Ehegatten in der Regel ein

Anspruch auf Vorschuss der Hinterblie­

benenrente. Er beträgt das Dreifache

der zuletzt bezogenen Monatsrente des

Verstorbenen und wird auf die späteren

Witwenrentenansprüche angerech­

net. Der Antrag muss innerhalb von

20 Tagen nach dem Tod des Renten­

empfängers beim Postrentendienst un­

ter Vorlage einer Sterbeurkunde gestellt

werden. Das Standesamt stellt hierfür

drei gebührenfreie Sterbeurkunden

an die nächsten Angehörigen aus. Die

Stellung eines formellen Rentenantrags

bei der Ortsbehörde/Rentenstelle ist

dennoch erforderlich.

Bezog der verstorbene Ehepartner

noch keine Rente, ist der Antrag zeit­

nah bei der Ortsbehörde/Rentenstelle

zu stellen.

War der Verstorbene pflichtversichert,

also noch erwerbstätig, so übernimmt

sein Arbeitgeber die Abmeldung über

J

e mehr du gelacht hast,

je mehr du getan hast,

desto länger hast du gelebt.

(Immanuel Kant)