Titelbild Älter werden in Duisburg
Schriftgröße   A   A   A   Kontrast   +  

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Jedem Menschen kann es passieren, dass er einmal wichtige Entscheidungen in seinem Leben nicht mehr selbst treffen kann, zum Beispiel wegen eines Unfalls, wegen einer Krankheit, oder wenn jemand im Alter so verwirrt ist, dass er oder sie nicht mehr allein für sich sorgen kann. Im Betreuungsrecht ist geregelt, wer dann Entscheidungen treffen darf. Diese Personen sind entweder die Betreuerin/der Betreuer oder die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte.
Wichtig ist: Das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soll so gut wie möglich erhalten bleiben. Die Betreuerin oder der Betreuer (die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte) muss die Wünsche der betroffenen Person beachten und darf nur in den Bereichen entscheiden, für die sie oder er einen Auftrag hat.

Sorgen Sie rechtzeitig vor. Mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, welche Person Sie später einmal vertreten soll. Das heißt, diese Person kann später wichtige Entscheidungen für Sie treffen.

! Überlegen Sie, welcher Person Sie unbedingt vertrauen können.
Diese Person trifft später einmal wichtige Entscheidungen in Ihrem Leben.

Wenn Sie keiner Person so vertrauen können, wird das Gericht eine Person bestimmen.
Das macht das Gericht aber nur, wenn dies nötig ist. Überlegen Sie sich diese Entscheidungen genau. Sprechen Sie vorher mit Personen darüber, denen Sie vertrauen.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Ihre rechtliche Betreuerin oder Ihren rechtlichen Betreuer bestimmen soll und welche Person Sie auf keinen Fall als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer haben wollen.
Diese Betreuungsverfügung gilt dann, wenn das Gericht über eine rechtliche Betreuung entscheiden muss. Die Betreuerin oder der Betreuer wird dann vom Gericht kontrolliert.

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht bedeutet: Sie geben einer anderen Person die Erlaubnis, für Sie zu handeln.
Sie geben ihr auch die Erlaubnis, Entscheidungen für Sie zu treffen. Es ist ganz wichtig, dass Sie dieser Person vertrauen können. Diese Person nennt man: Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter.

! Vereinbaren Sie mit dieser Person, ab wann die Vorsorgevollmacht benutzt werden darf.

Zum Beispiel: Erst dann, wenn Sie wichtige Entscheidungen in Ihrem Leben nicht mehr selbst treffen können. Ab diesem Zeitpunkt kann diese Person die Vorsorge-Vollmacht einsetzen.
Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht kontrolliert. Ist es Ihnen wichtig, dass ein Gericht die Entscheidungen von dieser Person kontrolliert? Dann wählen Sie lieber die Betreuungsverfügung.
Nähere Informationen zu den o. g. Themen erhalten Sie z. B. bei der städtischen Betreuungsstelle (s. S. 225), den Betreuungsvereinen (s. S. 226), den Amtsgerichten (s. S. 223) sowie bei der Verbraucherzentrale (s. S. 220).

Beglaubigungen und Beurkundungen von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen müssen zwar nicht beglaubigt werden, im Einzelfall kann es sich jedoch als vorteilhaft erweisen.

Bei größeren Vermögenswerten und Immobilien muss eine Notarin oder ein Notar die Beglaubigung der Unterschrift vornehmen. Daneben ist auch die städtische Betreuungsstelle (s. S. 225) berechtigt, auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen die Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers zu beglaubigen. Beurkundungen können nur durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen!

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung können Sie selbst bestimmen, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sie gilt für den Fall, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, zum Beispiel, wenn Sie bewusstlos sind.

! Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beraten.

Nehmen Sie zu dem Gespräch eine Person mit, der Sie vertrauen. Sprechen Sie über verschiedene Krankheitssituationen, die einmal eintreten können. Lassen Sie sich erklären, welche Behandlungsmöglichkeiten es dafür gibt. Informieren Sie sich auch über die Folgen, wenn Sie sich nicht behandeln lassen.
Überlegen Sie sich Ihre Entscheidungen gut und informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt darüber. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt können Ihnen dann dabei helfen, dass Ihre Wünsche später durchgesetzt werden.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat empfehlenswerte Informationen mit Musterformularen und Videos zu dem Themenkomplex Betreuungsverfahren, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht usw. auf seiner Internetseite www.justiz.nrw zusammengestellt und verweist auf die telefonische Bürgersprechstunde zum Thema, jeden ersten Donnerstag im Monat 15.00 – 16.30 Uhr, unter Telefon 02 11 - 837 19 15 (zum Ortstarif). Hier der entsprechende Link zur Webseite: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Betreuungsverfahren/index.php