Sozialhilfe – Grundsicherung
Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und erwerbsgeminderter Personen sicherstellen. Anspruchsgrundlage ist seit dem 01.01.2005 das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Kinder bzw. Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, soweit das Jahreseinkommen 100.000 € pro Kind bzw. Elternteil gemeinsames Einkommen nicht übersteigt.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich
- über 65- bzw. 67-Jährige (Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII)
- über 18-Jährige, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der/des Lebens- oder eheähnlichen Partnerin bzw. Partners bestreiten können.
Diese Leistung orientiert sich an der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nähere Informationen über anzurechnendes Einkommen, Höhe der Grundsicherung sowie weitere zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie in den Außenstellen des Amtes für Soziales und Wohnen, Bereich Sozialhilfe (s. S. 106). Hier wird Ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen bearbeitet. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, eine der Außenstellen aufzusuchen, so können Sie sich auch telefonisch unter 02 03 - 94 000, Call Duisburg, mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung beraten Sie ebenfalls oder nehmen den Antrag entgegen.