Titelbild Älter werden in Duisburg
Schriftgröße   A   A   A   Kontrast   +  

Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Ist es Ihnen aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingter Einschränkungen nicht mehr möglich, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise allein zu regeln, und haben Sie keine Vertrauensperson, der Sie Vollmachten erteilen können, bestellt das Gericht auf Ihren Antrag oder von Amts wegen eine Betreuerin oder einen Betreuer. Diese(r) darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung tatsächlich erforderlich ist, wie zum Beispiel Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthaltes. Was Sie selbst noch tun können und wofür Sie eine gesetzliche Vertretung brauchen, wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt. Die vom Gericht bestellte Betreuerin bzw. der Betreuer hat Ihre Angelegenheiten so zu erledigen, wie es Ihrem Wohl und Ihren Wünschen entspricht. Manchmal aber kann dieser Grundsatz deshalb nicht beachtet werden, weil jemand krankheitsbedingt zu einer Willensbildung und/oder Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist. Aus diesem Grunde ist es besonders wichtig, die eigenen Wünsche für den Fall der Hilfsbedürftigkeit, z. B. in Form einer Vorsorgevollmacht (s. S. 226), klar zu formulieren, damit sie im Betreuungsfall berücksichtigt werden können.

Bei der Betreuungsstelle der Stadt (siehe Kästchen hier), den Betreuungsvereinen (siehe folgenden Textabschnitt) und den zuständigen Amtsgerichten (s. S. 223 f.) erhalten Sie nähere Auskünfte.

Barrierefreie Toilette

Barrierefreier Aufzug

Zugänglich für Rollstuhlnutzung

Gesundheitsamt der Stadt Duisburg, Betreuungsstelle
– im Medical Center Ruhrort –

Ruhrorter Straße 195, 47119 Duisburg (Ruhrort)
Telefon 02 03 - 2 83 2371, Fax 02 03 - 2 83 2213
betreuungsstelle@stadt-duisburg.de, www.stadt-duisburg.de