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Versicherungen, Vereine, Banken informieren

Rentenversicherung

Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst beim

Rentendienst zu melden, damit keine Überzahlungen entste­

hen. Nach dem Ableben eines in der Rentenversicherung der

Arbeiter oder Angestellten Versicherten erhält die Witwe

bzw. der Witwer von der zuständigen Rentenrechnungsstelle

eine Vorschusszahlung, sofern der Antrag innerhalb eines

Monats vorliegt. Das Standesamt stellt eine gebührenfreie

Sterbeurkunde an die nächsten Angehörigen aus. Der Vor­

schuss dient als Überbrückung für die folgenden drei Mona­

te. War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbs­

tätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die

Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten-

und Arbeitslosenversicherung erledigt. Der Hinterbliebenen­

rentenantrag ist bei der zuständigen Ortsbehörde für die Ar­

beiter- und Angestelltenversicherung zu stellen.

Zuständigkeit Stadt Bühl:

Abteilung Ordnungsamt,

Rathaus II, Hauptstraße 41, 77815 Bühl,

Telefon: 07223 935-535

Krankenversicherung

Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter

Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien

Sterbeurkunde zu informieren.

Andere Versicherung

Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene

eine Kriegerwitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim

zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fäl­

len ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Ster­

be-Kasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung, die

zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren.

Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen,

wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-,

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unter­

richten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versi­

cherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin auf­

rechterhalten werden kann.

Mitgliedschaften

War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei

oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod

mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der

Mitgliedschaft interessiert ist, sollte dies ebenfalls mitgeteilt

werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Ver­

eins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mit­

gliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung

an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders

verdienstvoller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird.

Sonstige Erledigungen

Banken oder Sparkassen, bei denen der Verstorbene ein

Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine

Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind

Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betref­

fende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt.

In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die an­

fallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des

Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen

nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Ände­

rungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungs­

vermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder

sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungs­

abonnement, Buch oder Zeitschriftenclub, usw.) erforderlich

sind.

Friedhof Vimbuch – Pflanzenurnenwahlgrab –