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Versicherungen, Vereine, Banken informieren
Rentenversicherung
Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst beim
Rentendienst zu melden, damit keine Überzahlungen entste
hen. Nach dem Ableben eines in der Rentenversicherung der
Arbeiter oder Angestellten Versicherten erhält die Witwe
bzw. der Witwer von der zuständigen Rentenrechnungsstelle
eine Vorschusszahlung, sofern der Antrag innerhalb eines
Monats vorliegt. Das Standesamt stellt eine gebührenfreie
Sterbeurkunde an die nächsten Angehörigen aus. Der Vor
schuss dient als Überbrückung für die folgenden drei Mona
te. War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbs
tätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die
Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten-
und Arbeitslosenversicherung erledigt. Der Hinterbliebenen
rentenantrag ist bei der zuständigen Ortsbehörde für die Ar
beiter- und Angestelltenversicherung zu stellen.
Zuständigkeit Stadt Bühl:
Abteilung Ordnungsamt,
Rathaus II, Hauptstraße 41, 77815 Bühl,
Telefon: 07223 935-535
Krankenversicherung
Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter
Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien
Sterbeurkunde zu informieren.
Andere Versicherung
Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene
eine Kriegerwitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim
zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fäl
len ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Ster
be-Kasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung, die
zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren.
Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen,
wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-,
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unter
richten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versi
cherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin auf
rechterhalten werden kann.
Mitgliedschaften
War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei
oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod
mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der
Mitgliedschaft interessiert ist, sollte dies ebenfalls mitgeteilt
werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Ver
eins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mit
gliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung
an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders
verdienstvoller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird.
Sonstige Erledigungen
Banken oder Sparkassen, bei denen der Verstorbene ein
Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine
Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind
Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betref
fende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt.
In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die an
fallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des
Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen
nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Ände
rungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungs
vermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder
sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungs
abonnement, Buch oder Zeitschriftenclub, usw.) erforderlich
sind.
Friedhof Vimbuch – Pflanzenurnenwahlgrab –