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Rasenerdreihengrab

Verschiedene Formen der Bestattung

Die generelle Grundlage für sämtliche den Friedhof betreffen­

den Angelegenheiten ist die Friedhofssatzung der Stadt Bühl.

Darüber hinaus gilt für die Benutzung des Friedhofs und seiner

Einrichtungen die entsprechende Bestattungsgebührenord­

nung (abrufbar unter

www.buehl.de).

Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Bestattung werden

auf den Friedhöfen in Bühl folgende Gräber angeboten:

J

Rasenerdreihengrab

J

Rasenurnenreihengrab

-Neu-

J

Erdwahlgrab

J

Kinderwahlgrab

J

Urnenwahlgrab

J

Baumurnenwahlgrab

-Neu-

J

Pflanzenurnenwahlgrab

-Neu-

J

Anonymgrab (nur auf dem Stadtfriedhof Bühl)

J

Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten (nur auf dem

Stadtfriedhof Bühl)

-Neu-

Die neuen Grabformen können auch auf den Friedhöfen der

Stadtteile mittlerweile fast ausnahmslos angeboten werden.

Rasenerdreihengrab

Das Verfügungsrecht wird hier auf 25 Jahre erworben. Diese

Gräber sind als Rasenfläche angelegt, die Pflege erfolgt

ausschließlich durch die Stadt Bühl. Eine individuelle Grab-

Grabmale – Zeichen unbegrenzter Erinnerungen.

Stefan Vetter

Steinmetz- und Bildhauermeister

Werkstatt: Hurststraße 36

77836 Rheinmünster-Schwarzach

Telefon 0 72 27 / 9 85 57

Telefax 0 72 27 / 9 85 06

E-Mail

info@steinmetz-vetter.de

Internet

www.steinmetz-vetter.de

Als jahrelang erfahrener Fachbetrieb im Steinmetzhandwerk möch-

ten wir Ihnen auf der Suche nach einem geeigneten Grabmal

behilflich sein. Wir nehmen uns Zeit für Sie und beraten Sie gerne.

Die Entscheidung über die Bestattungsform und die Art der

Bestattung ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig.

Schließlich gilt es, für die unterschiedlichen Grabarten auch

die verschieden langen Laufzeiten zu bedenken, die nur teil-

weise verlängert werden können. Auch die Ruhezeiten müssen

berücksichtigt werden. Die Ruhezeiten für Erdbestattungen

betragen auf den Friedhöfen in Bühl 25 Jahre, für Urnen und

Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres sind es 15 Jahre.

Bei Verwendung eines Hartholzsarges (Zulässigkeit abhängig

von den Bodenverhältnissen) gilt abweichend hierzu eine

Ruhezeit bei Erdbestattungen von 30 Jahren.