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Trauerfeier und kirchliche Beerdigung
War ein Verstorbener Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft (z. B. Evangelische Landeskirche, Rö
misch-Katholische Kirche) und lässt sich diese Zugehörigkeit
durch die Meldedatei bzw. durch die Heirats- und Familien
bücher beim Standesamt nachweisen, so wird die Konfessi
onszugehörigkeit in die Sterbeurkunde eingetragen, sofern
die Angehörigen damit einverstanden sind. Für das Pfarramt,
welches für die kirchliche Beerdigung zuständig ist, gilt dies
gleichzeitig als Nachweis, dass der Verstorbene seiner Kirche
bis zum Tod angehörte. Die nächsten Angehörigen sollten
zweckmäßigerweise direkt mit dem zuständigen Pfarramt
Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der
kirchlichen Beerdigung zu vereinbaren.
Falls keine kirchliche Beerdigung gewünscht wird, ist das be
auftragte Bestattungsunternehmen auf Wunsch gerne bereit,
einen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für Art und
Form der Ausgestaltung der Trauerfeier.
Das Abschied nehmen vom Verstorbenen am offenen Sarg ist
grundsätzlich möglich, aber mit dem Friedhofsaufseher oder
dem Bestattungsunternehmen zu vereinbaren.
Friedhof Weitenung – Urnenwahlgrab –
Friedhof Altschweier
Familie Maier
Bühlertalstr. 16, 77815 Bühl, Tel. 07223/23497
E-Mail:
deutscher.kaiser-buehl@t-online.de www.deutscher-kaiser-buehl.deAlte Bühler
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