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Trauerfeier und kirchliche Beerdigung

War ein Verstorbener Mitglied einer öffentlich-rechtlichen

Religionsgemeinschaft (z. B. Evangelische Landeskirche, Rö­

misch-Katholische Kirche) und lässt sich diese Zugehörigkeit

durch die Meldedatei bzw. durch die Heirats- und Familien­

bücher beim Standesamt nachweisen, so wird die Konfessi­

onszugehörigkeit in die Sterbeurkunde eingetragen, sofern

die Angehörigen damit einverstanden sind. Für das Pfarramt,

welches für die kirchliche Beerdigung zuständig ist, gilt dies

gleichzeitig als Nachweis, dass der Verstorbene seiner Kirche

bis zum Tod angehörte. Die nächsten Angehörigen sollten

zweckmäßigerweise direkt mit dem zuständigen Pfarramt

Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der

kirchlichen Beerdigung zu vereinbaren.

Falls keine kirchliche Beerdigung gewünscht wird, ist das be­

auftragte Bestattungsunternehmen auf Wunsch gerne bereit,

einen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für Art und

Form der Ausgestaltung der Trauerfeier.

Das Abschied nehmen vom Verstorbenen am offenen Sarg ist

grundsätzlich möglich, aber mit dem Friedhofsaufseher oder

dem Bestattungsunternehmen zu vereinbaren.

Friedhof Weitenung – Urnenwahlgrab –

Friedhof Altschweier

Familie Maier

Bühlertalstr. 16, 77815 Bühl, Tel. 07223/23497

E-Mail:

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