(Beratung und Antragstellung:
Tel.: 02 08/8 25-4101, -4102, -4104, -4105)
Pflegeleistungen sind grundsätzlich bei den Pflegekassen zu beantragen. Reichen diese ab Pflegegrad 2 nicht aus oder werden nicht gewährt, weil Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind, können bei Bedürftigkeit Leistungen im Rahmen von Sozialhilfe gewährt werden. Personen mit Unterstützungsbedarf bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die nicht pflegebedürftig sind oder deren Pflegeleistungen in Pflegegrad 1 nicht ausreichen, können Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes erhalten. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Pflegesachgebiet.