2.2 Sozialhilfe
Ziel der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie steht allen Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen zu (siehe Sozialgesetzbuch SGB XII). Nicht wenige unserer älteren Mitbürger, die ihr Leben lang gearbeitet haben, beziehen unverschuldet sehr niedrige Renten. Auch sie sollen im Alter ein finanziell gesichertes Leben führen können.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die
- nicht erwerbsfähig sind (die Arbeitsfähigkeit – täglich weniger als 3 Stunden – muss vorübergehend für mindestens sechs Monate oder dauerhaft gemindert sein)
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften bestreiten können.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten bedürftige Personen,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
- und die das Rentenalter gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass diese volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
- und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Der Antrag ist bei Ihrer Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt anschließend im Landratsamt beim Sozialamt.
Sozialamt Ebersberg
Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 823-0, Fax: 08092 823-9210
E-Mail: sozialamt-leistung@lra-ebe.de
Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist beim Jobcenter Ebersberg zu beantragen.
Jobcenter Ebersberg
Kolpingstraße 1, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 825693, Fax: 08092 8256-90
E-Mail: Jobcenter-Ebersberg@jobcenter-ge.de
www.arbeitsagentur.de
Hilfen zur Gesundheit
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel
durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Personen, die von der
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten
Krankenkasse dennoch ausgeschlossen
sind, können über das Sozialamt im Landratsamt
eventuell Hilfe zur Gesundheit erhalten.
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen in Art
und Umfang den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
- Bestattungskosten (§74 SGB XII)
Diese können in besonderen Bedarfssituationen gewährt werden, auch wenn man sonst in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Hilfe zur Pflege
Der Bezirk Oberbayern ist als überörtlicher
Sozialhilfeträger
für die ambulante und die stationäre
Hilfe zur Pflege zuständig. Hilfe zur
Pflege können pflegebedürftige Personen
erhalten, wenn ihr eigenes Einkommen und
Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse
nicht ausreichen, um eine angemessene
Pflege zu finanzieren. Die Personen müssen also
bedürftig im Sinne des SGB XII sein. Die Pflege
kann ambulant erfolgen – beispielsweise zu
Hause oder in einer Pflege-WG – oder in einem
stationären Alten- und Pflegeheim. Die Leistungen
im Rahmen der Hilfe zur Pflege entsprechen
grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen
Pflegekassen. Personen, die nicht pflegeversichert
sind und Leistungen der Hilfe zur Pflege
benötigen, erhalten Pflegeleistungen oder Leistungen
für die benötigte Pflege ebenfalls im Rahmen
der Sozialhilfe. Bei allen anderen Personen
werden die Leistungen der Pflegekasse auf die
Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.
Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege
können pflegeversicherte Personen vom Bezirk
Oberbayern erhalten, wenn der Medizinische
Dienst der Krankenkasse diese mindestens in
Pflegegrad 2 eingestuft hat. Für nicht pflegeversicherte
Personen unterhalb des Pflegegrads 2,
die ambulante Hilfe zur Pflege benötigen, ist der
Bezirk Oberbayern zuständig für die Leistungen,
die sonst von der Pflegekasse erbracht werden.
Leistungen in stationären Einrichtungen können
Personen erhalten, die
- außerhalb von Einrichtungen nicht mehr leben können und
- sozialhilferechtlich bedürftig sind.
Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege unterstützt Sie im Landkreis Ebersberg die
Beratung vor Ort des Bezirks Oberbayern
in der Außenstelle des Landratsamtes
Ebersberg
Marienplatz 11, 85560 Ebersberg
donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr offene Sprechstunde
Tel.: 089 2198-21050
E-Mail: beratung-ebe@bezirk-oberbayern.de
www.bezirk-oberbayern.de/Beratung-vor-Ort
Unterhaltspflicht der Kinder
Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern
finanziell zu unterstützen. Das Sozialamt im
Landratsamt wird sich bei Sozialhilfebezug der
Eltern mit den Kindern in Verbindung setzen und
prüfen, ob diese in der Lage sind, zum Unterhalt
beizutragen.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.