Titelbild Seniorenwegweiser für den Landkreis Ebersberg.
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2.2 Sozialhilfe

2.2 Sozialhilfe

Ziel der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie steht allen Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen zu (siehe Sozialgesetzbuch SGB XII). Nicht wenige unserer älteren Mitbürger, die ihr Leben lang gearbeitet haben, beziehen unverschuldet sehr niedrige Renten. Auch sie sollen im Alter ein finanziell gesichertes Leben führen können.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten bedürftige Personen,

Der Antrag ist bei Ihrer Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt anschließend im Landratsamt beim Sozialamt.

Sozialamt Ebersberg
Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 823-0, Fax: 08092 823-9210
E-Mail: sozialamt-leistung@lra-ebe.de

Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist beim Jobcenter Ebersberg zu beantragen.

Jobcenter Ebersberg
Kolpingstraße 1, 85560 Ebersberg
Tel.: 08092 825693, Fax: 08092 8256-90
E-Mail: Jobcenter-Ebersberg@jobcenter-ge.de
www.arbeitsagentur.de

Hilfen zur Gesundheit
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Personen, die von der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse dennoch ausgeschlossen sind, können über das Sozialamt im Landratsamt eventuell Hilfe zur Gesundheit erhalten. Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen in Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst

Diese können in besonderen Bedarfssituationen gewährt werden, auch wenn man sonst in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Hilfe zur Pflege
Der Bezirk Oberbayern ist als überörtlicher Sozialhilfeträger für die ambulante und die stationäre Hilfe zur Pflege zuständig. Hilfe zur Pflege können pflegebedürftige Personen erhalten, wenn ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um eine angemessene Pflege zu finanzieren. Die Personen müssen also bedürftig im Sinne des SGB XII sein. Die Pflege kann ambulant erfolgen – beispielsweise zu Hause oder in einer Pflege-WG – oder in einem stationären Alten- und Pflegeheim. Die Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen. Personen, die nicht pflegeversichert sind und Leistungen der Hilfe zur Pflege benötigen, erhalten Pflegeleistungen oder Leistungen für die benötigte Pflege ebenfalls im Rahmen der Sozialhilfe. Bei allen anderen Personen werden die Leistungen der Pflegekasse auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.

Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege
können pflegeversicherte Personen vom Bezirk Oberbayern erhalten, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkasse diese mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft hat. Für nicht pflegeversicherte Personen unterhalb des Pflegegrads 2, die ambulante Hilfe zur Pflege benötigen, ist der Bezirk Oberbayern zuständig für die Leistungen, die sonst von der Pflegekasse erbracht werden. Leistungen in stationären Einrichtungen können Personen erhalten, die

Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege unterstützt Sie im Landkreis Ebersberg die

Beratung vor Ort des Bezirks Oberbayern
in der Außenstelle des Landratsamtes
Ebersberg
Marienplatz 11, 85560 Ebersberg
donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr offene Sprechstunde
Tel.: 089 2198-21050
E-Mail: beratung-ebe@bezirk-oberbayern.de
www.bezirk-oberbayern.de/Beratung-vor-Ort

Unterhaltspflicht der Kinder
Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Das Sozialamt im Landratsamt wird sich bei Sozialhilfebezug der Eltern mit den Kindern in Verbindung setzen und prüfen, ob diese in der Lage sind, zum Unterhalt beizutragen.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.