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Sozialhilfe in (vollstationären) Einrichtungen

Reicht die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder Pflegedienste nicht mehr aus, kann der Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung erforderlich werden. Die Pflegeeinrichtungen berechnen für die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen einen Vergütungssatz, der sich aus den Kosten für die pflegerische Versorgung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, einer Ausbildungsumlage sowie dem Investitionskostensatz (relevant für das Pflegewohngeld) zusammensetzt.

Bereits seit dem 01.01.2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf neuen Pflegegraden (s. S. 125 f.) und verändertem Begutachtungsverfahren (s. S. 132).

Die Kosten für die pflegerische Versorgung sind abhängig von dem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellten Pflegegrad (1 bis 5).
Die Pflegeversicherung zahlt für Leistungen im Pflegegrad 1: 125 €, Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 € und im Pflegegrad 5: 2005 €. Eine vollstationäre Versorgung kommt ab dem Pflegegrad 2 in Betracht.

Seit dem 01.01.2017 ist ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (s. S. 155) zu entrichten. Wesentlich für die pflegebedürftigen Heimbewohner ist dabei, dass über alle Pflegegrade in den jeweiligen Einrichtungen dieser einrichtungseinheitliche Eigenanteil zu entrichten ist. Dies bedeutet, dass auch bei Wechsel in einen höheren Pflegegrad sich der zu zahlende Eigenanteil nicht ändert!

Zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten (z. B. Renovierung, Umbau, Modernisierung, Neubau der Einrichtung) erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein sogenanntes Pflegewohngeld, das abhängig ist vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen. Pflegewohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Einrichtung kann dazu auch bevollmächtigt werden.

Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen mehr als 10.000 €, bei Ehepaaren 15.000 € beträgt. Außerdem wird das Pflegewohngeld nur dann gezahlt, wenn von der Pflegeversicherung mindestens Leistungen im Pflegegrad 2 erbracht werden.

Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Informationen dazu erhalten Sie in den zuständigen Wohngeldstellen (s. S. 242). Je nach der Höhe der Pflegestufe und der Ausstattung eines Pflegeheimes können die Heimkosten mehr oder weniger stark voneinander abweichen.

Trotz Pflegeversicherungsleistung und Pflegewohngeld sind nur noch wenige Menschen in der Lage, die Heimkosten mit eigenem Einkommen und Vermögen zu bezahlen (für den Vermögenseinsatz gelten folgende Freibeträge: Alleinstehende 5.000 €, bei Ehepaaren 10.000 €).

Wenn das eigene Vermögen unter diese Grenze fällt, kann beim Amt für Soziales und Wohnen, Sachgebiet „Wirtschaftliche Hilfe in Einrichtungen“(siehe Adresse unten im Kästchen) Sozialhilfe beantragt werden.

Das Amt für Soziales und Wohnen prüft anhand von einzureichenden Unterlagen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Da in diesem Fall das Einkommen in voller Höhe zur teilweisen Deckung der Heimkosten eingesetzt werden muss, wird ein Barbetrag („Taschengeld“) in Höhe von zurzeit monatlich 116,64 € gezahlt (Stand: 01.01.2020). Etwaige in der Rente enthaltene Leistungen für Kindererziehungszeiten bleiben anrechnungsfrei.
Zudem wird seit dem 01.01.2020 eine monatliche Bekleidungspauschale für die Bewohner/-innen vollstationärer Pflegeeinrichtungen gezahlt. Diese beträgt in Duisburger Einrichtungen 22,68 €.
Damit ist grundsätzlich der gesamte Bekleidungsbedarf gedeckt.

Eine Prüfung der Unterhaltsverpflichtung von Angehörigen erfolgt nur, sofern der/die zum Unterhalt verpflichtete Person jeweils über ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € verfügt.

Amt für Soziales und Wohnen
Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfe in Einrichtungen
Steinsche Gasse 31, 47051 Duisburg (Mitte)
Telefon über 02 03 - 94 000 Call Duisburg/Telefonzentrale
Nicht barrierefrei zugänglich, da Stufen überwunden werden müssen. Ein Aufzug ist vorhanden.