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Sozialhilfe – Ihr gutes Recht

Nach dem SGB XII ist es Aufgabe der Stadt Duisburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe, Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel den Lebensunterhalt sicherzustellen und ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält allerdings nicht, wer sich selbst helfen kann, z. B. durch den Einsatz seiner Arbeitskraft. Auch wer die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen (Agentur für Arbeit, Jobcenter Duisburg, Rentenversicherungsträger etc.), erhält, hat in der Regel keinen Anspruch.

Unterhaltspflichtige Kinder und Ehegatten – auch geschiedene Ehegatten – werden bei Leistungsfähigkeit von den Außenstellen des Amtes für Soziales und Wohnen in Anspruch genommen, und zwar je nach Leistungsfähigkeit maximal bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen. Von Enkeln und entfernteren Verwandten, Verschwägerten sowie Verwandten in der Seitenlinie werden hingegen Unterhaltszahlungen auch dann nicht gefordert, wenn diese über hohes Einkommen und Vermögen verfügen. Über Art, Form und Umfang der Hilfe wird im Einzelfall entschieden.

Die Sozialhilfe unterscheidet die (allgemeine) Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Kostenübernahme für den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Unterkunft – einschließlich Heizung, Hausrat, eventuellen Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung – sowie anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens von den (speziellen) Hilfen nach Kapitel 5–9 des SGB XII. Diese Hilfen greifen, wenn besondere Lebensumstände (z. B. durch Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter) Aufwendungen erfordern, die aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zu bezahlen sind. Zu den speziellen Hilfen gehören unter anderem

Hierzu gehören unter anderem

Nähere Auskünfte zu Ihrer speziellen Situation erhalten Sie bei den Außenstellen des Amtes für Soziales und Wohnen, Bereich Sozialhilfe (s. S. 106).