Titelbild Seniorenwegweiser des Landkreises Wunsiedel
Schriftgröße   A   A   A   Kontrast   +  

2.6 Befreiung von Rundfunkgebühren

Für die Erteilung der Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig. Bewohner von Altenpflegeheimen und Behinderteneinrichtungen sind von der Entrichtung dieser Gebühr befreit, wenn das Heim oder die Einrichtung einen Versorgungsvertrag für die vollstationäre Pflege nachweisen kann.

In Altenheimen, wo keine vollstationäre Pflege angeboten wird, sind von den Bewohnern die Rundfunkgebühren grundsätzlich zu zahlen. Haben die Altenwohnheime allerdings einen eingerichteten Pflegebereich, müssen die dort untergebrachten Bewohner auch keine Rundfunkgebühren zahlen.

Von den Rundfunkgebühren können u. a. auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger, Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe und Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII befreit werden.

Anträge und weitere Auskünfte über die Rundfunkermäßigung erteilt:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Icon Telefon01806 99955510
Icon Internetwww.rundfunkbeitrag.de