Titelbild Seniorenwegweiser des Landkreises Wunsiedel
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2.2 Sozialhilfe

2.2 Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die Menschen in Not einen Anspruch haben. Leistungen der Sozialhilfe erhält, wer sich nicht selbst helfen kann, wer die erforderliche Hilfe nicht durch Angehörige erhält und wer nicht über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Scheuen Sie deshalb den Gang zum Sozialamt nicht, wenn Sie Hilfe – egal welcher Art – brauchen.

Sozialhilfeanträge halten die Städte und Gemeinden bereit, deren Mitarbeiter auch beim Ausfüllen der Formulare behilflich sind.

Auskünfte in Sozialhilfeangelegenheiten erhalten Sie beim:

Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel
Icon eMailramona.kellner@landkreis-wunsiedel.de
Icon Internetwww.landkreis-wunsiedel.de/landratsamt/sozialwesen/grundsicherung-hilfe-zumlebensunterhalt

Auskünfte zu Telefon
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt 09232 80-573
09232 80-310
09232 80-344
09232 80-584
Hilfen zur stationären Pflege (Heimkosten), Hilfe zur Pflege 0921 78460
Bezirk Oberfranken Bayreuth
Hilfen zur Gesundheit, sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen 09232 80-306
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 09232 80-335

Es kann allerdings immer erst dann geholfen werden, wenn die Notlage bei einer öffentlichen Stelle bekannt wird. Bei den Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Antragstellung erforderlich.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Ihre Kinder werden hierbei nicht zum Unterhalt herangezogen, soweit deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 EUR liegt. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen,

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Eingliederungshilfe wird Personen gewährt, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bestehende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung, Cottenbacher Straße 23, 95445 Bayreuth, Icon Telefon0921 7846-0.

Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege erhalten Personen, die pflegebedürftig, aber nicht pflegeversichert sind oder die pflegebedürftig sind, aber die Pauschalleistungen der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI)) bei notwendiger Pflege im häuslichen oder stationären Bereich für die pflegerischen Kosten nicht ausreichen. Die Zuständigkeit liegt für die Personen aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge beim Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung, Cottenbacher Straße 23, 95455 Bayreuth, Icon Telefon0921 7846-0.

Hilfen zur Gesundheit („Krankenhilfe“)
Durch die Gesundheitsreform 2007 wurde grundsätzlich für alle Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben, der Zu- gang zu einer Krankenversicherung (wieder) eröffnet.

Ob zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, hängt davon ab, wie man vorher versichert war. Ehemals gesetzlich Krankenversicherte müssen seit 2007 wieder in ihrer ehemaligen Krankenkasse versichert werden. Die Kassen dürfen solche Personen nicht abweisen. Für ehemals privat Krankenversicherte wurde der sog. erweiterte Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt.

Er wird auch für Personen geöffnet, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben. Für die Versicherung im Standardtarif spielt der persönliche Gesundheitszustand keine Rolle. Risikoabhängige Zuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt es nicht.

Die Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe, die vom Leistungsumfang her den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, kommen somit nur noch für Personen in Betracht, die nicht krankenversichert sind und auch durch die Gesundheitsreform gleichnicht krankenversichert werden können (z. B. Bezieher von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).