2.2 Sozialhilfe
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die Menschen in Not einen Anspruch haben. Leistungen der Sozialhilfe erhält, wer sich nicht selbst helfen kann, wer die erforderliche Hilfe nicht durch Angehörige erhält und wer nicht über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Scheuen Sie deshalb den Gang zum Sozialamt nicht, wenn Sie Hilfe – egal welcher Art – brauchen.
Sozialhilfeanträge halten die Städte und Gemeinden bereit, deren Mitarbeiter auch beim Ausfüllen der Formulare behilflich sind.
Auskünfte in Sozialhilfeangelegenheiten erhalten
Sie beim:
Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel
ramona.kellner@landkreis-wunsiedel.de
www.landkreis-wunsiedel.de/landratsamt/sozialwesen/grundsicherung-hilfe-zumlebensunterhalt
Auskünfte zu | Telefon |
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt | 09232 80-573 09232 80-310 09232 80-344 09232 80-584 |
Hilfen zur stationären Pflege (Heimkosten), Hilfe zur Pflege | 0921 78460 Bezirk Oberfranken Bayreuth |
Hilfen zur Gesundheit, sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen | 09232 80-306 |
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 09232 80-335 |
Es kann allerdings immer erst dann geholfen werden, wenn die Notlage bei einer öffentlichen Stelle bekannt wird. Bei den Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Antragstellung erforderlich.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ist eine soziale Leistung, die den
grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt
älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter
Personen sicherstellt. Ihre Kinder werden
hierbei nicht zum Unterhalt herangezogen,
soweit deren jährliches Gesamteinkommen
unter 100.000 EUR liegt. Anspruch auf Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
haben Personen,
- die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr, je nach Geburtsjahrgang) oder
- wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners bestreiten können.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Eingliederungshilfe wird Personen gewährt,
die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert
oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe
ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten
oder eine bestehende Behinderung oder
deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern.
Zuständig für die Gewährung von
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
ist der Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung,
Cottenbacher Straße 23, 95445 Bayreuth,
0921 7846-0.
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege erhalten Personen, die pflegebedürftig,
aber nicht pflegeversichert sind oder
die pflegebedürftig sind, aber die Pauschalleistungen
der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch
– Elftes Buch (SGB XI)) bei notwendiger
Pflege im häuslichen oder stationären Bereich
für die pflegerischen Kosten nicht ausreichen.
Die Zuständigkeit liegt für die Personen aus
dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
beim Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung,
Cottenbacher Straße 23, 95455 Bayreuth,
0921 7846-0.
Hilfen zur Gesundheit („Krankenhilfe“)
Durch die Gesundheitsreform 2007 wurde
grundsätzlich für alle Personen, die keinen
Krankenversicherungsschutz haben, der Zu-
gang zu einer Krankenversicherung (wieder)
eröffnet.
Ob zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, hängt davon ab, wie man vorher versichert war. Ehemals gesetzlich Krankenversicherte müssen seit 2007 wieder in ihrer ehemaligen Krankenkasse versichert werden. Die Kassen dürfen solche Personen nicht abweisen. Für ehemals privat Krankenversicherte wurde der sog. erweiterte Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt.
Er wird auch für Personen geöffnet, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben. Für die Versicherung im Standardtarif spielt der persönliche Gesundheitszustand keine Rolle. Risikoabhängige Zuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt es nicht.
Die Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe, die vom Leistungsumfang her den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, kommen somit nur noch für Personen in Betracht, die nicht krankenversichert sind und auch durch die Gesundheitsreform gleichnicht krankenversichert werden können (z. B. Bezieher von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).