Eingliederungshilfe
Wer erhält Eingliederungshilfe?
Erwachsene Menschen erhalten dann Eingliederungshilfe, wenn ihre Behinderung sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate daran hindert, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Bei der Behinderung kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung oder um eine Beeinträchtigung der Sinne handeln. Sie kann unabhängig von der Grundsicherung beantragt werden.
Leistungen können z. B. sein:
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Hilfen zum Umbau/zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung),
- Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Wohngemeinschaften),
- Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (z. B. Integrationshelfer im Freizeitbereich, für Theaterbesuche),
- Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (z. B. Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher).
Für die Eingliederungshilfe an volljährige Personen (nach Vollendung
der allgemeinen Schulpflicht) ist der Landschaftsverband Rheinland
(LVR) seit 01.01.2020 zuständig. Ausgenommen ist der Fahrdienst für
mobilitätseingeschränkte Menschen, siehe folgenden Textabschnitt!
Ansprechpartner beim LVR für volljährige behinderte Personen nach
Vollendung der Schulpflicht:
Landschaftsverband Rheinland, 50663 Köln
Telefon 02 21 - 809-0, Fax 02 21 - 809-22 00
post@lvr.de,
www.lvr.de