Titelbild Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung
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Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII (SGB XII). Der Sozialhilfeträger / Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für die Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind, wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung. Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad nicht zwingend erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie beim Kreis Unna, Telefon: 0 23 03 / 2 70.