Antrag auf Pflegekassenleistungen/Begutachtungsverfahren
Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen will, muss einen Antrag stellen. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht, die bei den Krankenkassen angegliedert ist. Geprüft werden die Anträge bei gesetzlich Krankenversicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten vom Medizinischen Dienst der Privaten:
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) beurteilt die Selbstständigkeit
in 6 verschiedenen Modulen.
Beim Hausbesuch prüft eine Gutachterin oder ein Gutachter, wie selbstständig
die Antragstellerin oder der Antragsteller seinen Alltag noch
gestalten kann.
Arztberichte und andere wichtige Unterlagen, zum Beispiel von betreuenden
Diensten, sollte man dem MDK beim Hausbesuch wie bisher
vorlegen. Zu empfehlen ist auch, dass eine Person bei der Begutachtung
anwesend ist, die den pflegebedürftigen Menschen unterstützt, zum
Beispiel eine Angehörige oder ein Angehöriger. Die Entscheidung über
die Einstufung in einen Pflegegrad trifft die Pflegekasse auf Basis des
Gutachtens. Gegen diesen Entscheid kann binnen 4 Wochen schriftlich
Widerspruch eingelegt werden.
Eine Antragstellung kann auch bereits während eines Krankenhausaufenthaltes
erfolgen. Hierbei faxt das Krankenhaus einen Antrag mit
medizinisch-pflegerischer Beurteilung direkt an die Pflegekasse des
Patienten und diese beauftragt den Medizinischen Dienst, ein Gutachten
zu erstellen. Das kann nach Aktenlage (nach den Informationen
der Krankenhausärzte) oder durch einen Besuch des Gutachters im
Krankenhaus erfolgen.
Bei Gewährung eines Pflegegrades zahlt die Pflegekasse rückwirkend ab dem Datum des Erstantrages.