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Antrag auf Pflegekassenleistungen/Begutachtungsverfahren

Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen will, muss einen Antrag stellen. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht, die bei den Krankenkassen angegliedert ist. Geprüft werden die Anträge bei gesetzlich Krankenversicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten vom Medizinischen Dienst der Privaten:

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) beurteilt die Selbstständigkeit in 6 verschiedenen Modulen.
Beim Hausbesuch prüft eine Gutachterin oder ein Gutachter, wie selbstständig die Antragstellerin oder der Antragsteller seinen Alltag noch gestalten kann.
Arztberichte und andere wichtige Unterlagen, zum Beispiel von betreuenden Diensten, sollte man dem MDK beim Hausbesuch wie bisher vorlegen. Zu empfehlen ist auch, dass eine Person bei der Begutachtung anwesend ist, die den pflegebedürftigen Menschen unterstützt, zum Beispiel eine Angehörige oder ein Angehöriger. Die Entscheidung über die Einstufung in einen Pflegegrad trifft die Pflegekasse auf Basis des Gutachtens. Gegen diesen Entscheid kann binnen 4 Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Eine Antragstellung kann auch bereits während eines Krankenhausaufenthaltes erfolgen. Hierbei faxt das Krankenhaus einen Antrag mit medizinisch-pflegerischer Beurteilung direkt an die Pflegekasse des Patienten und diese beauftragt den Medizinischen Dienst, ein Gutachten zu erstellen. Das kann nach Aktenlage (nach den Informationen der Krankenhausärzte) oder durch einen Besuch des Gutachters im Krankenhaus erfolgen.

Bei Gewährung eines Pflegegrades zahlt die Pflegekasse rückwirkend ab dem Datum des Erstantrages.