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Kurzzeitpflege

Eine Auflistung der Kurzzeitpflegeplätze in Duisburg finden Sie in der Liste aller Pflegeheime ab Seite 303.

Falls eine Betreuung weder zu Hause noch in einer Tagespflegeeinrichtung möglich ist, etwa nach einem Aufenthalt der oder des Pflegebedürftigen in einem Krankenhaus oder einer Reha-Klinik, übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die vollstationäre Unterbringung in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung oder auch in einer Einrichtung, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Unter bestimmten Umständen kann die Krankenversicherung – nicht die Pflegeversicherung – die Kosten einer Kurzzeitpflege im gleichen Umfang übernehmen, wenn entweder kein Pflegegrad oder nur der Pflegegrad 1 vorliegt: Dies kann der Fall sein nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus, nach Operationen, aufgrund von Unfallfolgen oder z. B. nach einer ambulanten Operation von Fachärzten und wird zwischen Krankenhaus bzw. operierendem Arzt und der Krankenkasse geklärt.
Dieser Anspruch ist auf einen Höchstbetrag von 1.612 €, im Gegensatz zum Höchstanspruch der Pflegeversicherung von 3.224 €, begrenzt.

Da die Kurzzeitpflege für solche Ausnahmesituationen gedacht ist, wird sie pro Kalenderjahr für längstens 8 Wochen finanziert. Pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und Kosten für die soziale Betreuung werden bis maximal 1.612 € übernommen. Dazu kann ein nicht verbrauchter oder voller Anspruch auf Verhinderungspflege addiert werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person. Sie kann hierfür, falls vorhanden, das jeweilige Guthaben aus den Entlastungsleistungen, das weiter gewährte und reduzierte Pflegegeld oder/und angesparte Entlastungs- und Unterstützungsleistung verwenden.

Die Stadt Duisburg übernimmt auf Antrag der Einrichtung den sogenannten „Investitionskostenanteil“ für Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Fragen dazu sollte man sich von der Pflegekasse und von der ausgesuchten Kurzzeitpflegeeinrichtung beraten lassen.