Titelbild Älter werden in Duisburg
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Regelmäßiger Beratungsbesuch

Das Gesetz sieht vor, dass bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich ein Beratungsbesuch durch eine Sozialstation/einen ambulanten Pflegedienst vereinbart werden muss, bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Damit soll ein persönlicher Austausch und eine professionelle Beratung erfolgen und die Qualität der häuslichen Pflege gewährleistet werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der Beratungsgespräche.
Der ambulante Pflegedienst übernimmt diese Beratungsbesuche automatisch, wenn er bereits regelmäßig in der häuslichen Pflege eingesetzt wird, und rechnet diese mit der Pflegekasse ab. Wer im Pflegefall, ab dem Pflegegrad 2, keinen Pflegedienst zu Hause beschäftigt, muss auf die Hinweise in seinem Pflegebescheid achten und darauf, in den oben vorgeschriebenen Zeitabständen den Beratungsbesuch durch einen anerkannten Dienst durchführen zu lassen, da ansonsten eine Kürzung oder die Streichung des Pflegegeldes drohen (gilt nur für Geldleistungen, nicht für Kombi- oder Sachleistungen).