Regelmäßiger Beratungsbesuch
Das Gesetz sieht vor, dass bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
ein Beratungsbesuch durch eine Sozialstation/einen ambulanten
Pflegedienst vereinbart werden muss, bei den Pflegegraden 4 und 5
einmal vierteljährlich. Damit soll ein persönlicher Austausch und eine
professionelle Beratung erfolgen und die Qualität der häuslichen Pflege
gewährleistet werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der
Beratungsgespräche.
Der ambulante Pflegedienst übernimmt diese Beratungsbesuche automatisch,
wenn er bereits regelmäßig in der häuslichen Pflege eingesetzt
wird, und rechnet diese mit der Pflegekasse ab. Wer im Pflegefall, ab
dem Pflegegrad 2, keinen Pflegedienst zu Hause beschäftigt, muss auf
die Hinweise in seinem Pflegebescheid achten und darauf, in den oben
vorgeschriebenen Zeitabständen den Beratungsbesuch durch einen
anerkannten Dienst durchführen zu lassen, da ansonsten eine Kürzung
oder die Streichung des Pflegegeldes drohen (gilt nur für Geldleistungen,
nicht für Kombi- oder Sachleistungen).