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Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben seit dem 01.01.2017 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich (§ 45b SGB XI). Beachten Sie dazu diesen sowie den Folgetext über die zugehörigen „Angebote zur Unterstützung im Alltag“!

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag.

Er kann auch der Erstattung von Aufwendungen dienen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen wie Tages- bzw. Nachtpflege oder auch der Kurzzeitpflege: Dies sind zumeist die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, aber auch, so sie anfallen, die Kosten der pflegerischen Versorgung, welche den Kostenbeitrag der Pflegekasse übersteigen, und auch eventuelle Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehen. Die Kosten der Pflege durch ambulante Pflegedienste bei Pflegegrad 1 können ebenfalls hiermit beglichen werden.

Die Pflegebedürftigen erhalten die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der oben beschriebenen Pflegeleistungen. Die Kosten können auch durch Nutzung von Abtretungserklärungen direkt vom Leistungserbringer mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet werden.

Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Abrechnungen die den jeweiligen monatlichen Höchstbetrag von 125 € überschreiten, können auch in den Folgemonaten teilabgerechnet werden. (Beispiel: Rechnung 150 € – Abrechnung 1. Monat 125 € und Abrechnung 2. Monat 25 €)