Titelbild Älter werden in Duisburg
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Besonderheiten beim Pflegegrad 1

Mit der Pflegereform können nun auch gesundheitlich eingeschränkte Menschen Unterstützung beantragen, die ihren Alltag noch selbstständig meistern, etwa, wenn sie motorische Einschränkungen haben oder die Folgen einer Erkrankung bewältigen müssen. Dabei können teilweise Hilfen im Haushalt, bei der Körperpflege oder bei der Begleitung zu Terminen notwendig werden. Ebenfalls kann bei bestimmten Erkrankungen eine zusätzliche Pflegeberatung oder Gesundheitsberatung notwendig werden. Für diesen Personenkreis soll es nun leichter werden, in der eigenen Wohnung zu verbleiben:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben deshalb (wie bei den Pflegegraden 2 bis 5) Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. Dafür können Sie benötigte Hilfen im Haushalt, bei der Körperpflege oder im Alltag in Anspruch nehmen. Zusätzlich haben sie einen Anspruch auf eine Pflegeberatung der Krankenversicherung sowie auf Pflegekurse und häusliche Schulungen im Umgang mit ihrer Erkrankung. Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden bis zu 4000 € bezuschusst (bitte holen Sie sich dazu Auskünfte bei Ihrer Pflegekasse und beachten Sie auch die Informationen der Wohnberatungsagentur für Seniorinnen und Senioren ab Seite 231). Auch ist eine Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sowie ein Wohngruppenzuschlag möglich.

Im Unterschied zu den Pflegegraden 2 bis 5 haben Personen mit dem Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Man kann jedoch den vorhandenen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für diese anfallenden Kosten verwenden.