Besonderheiten beim Pflegegrad 1
Mit der Pflegereform können nun auch gesundheitlich eingeschränkte
Menschen Unterstützung beantragen, die ihren Alltag noch selbstständig
meistern, etwa, wenn sie motorische Einschränkungen haben oder
die Folgen einer Erkrankung bewältigen müssen. Dabei können teilweise
Hilfen im Haushalt, bei der Körperpflege oder bei der Begleitung zu Terminen
notwendig werden. Ebenfalls kann bei bestimmten Erkrankungen
eine zusätzliche Pflegeberatung oder Gesundheitsberatung notwendig
werden. Für diesen Personenkreis soll es nun leichter werden, in der
eigenen Wohnung zu verbleiben:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben deshalb (wie bei den Pflegegraden
2 bis 5) Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von
125 €. Dafür können Sie benötigte Hilfen im Haushalt, bei der Körperpflege
oder im Alltag in Anspruch nehmen. Zusätzlich haben sie einen
Anspruch auf eine Pflegeberatung der Krankenversicherung sowie auf
Pflegekurse und häusliche Schulungen im Umgang mit ihrer Erkrankung.
Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden bis
zu 4000 € bezuschusst (bitte holen Sie sich dazu Auskünfte bei Ihrer
Pflegekasse und beachten Sie auch die Informationen der Wohnberatungsagentur
für Seniorinnen und Senioren ab Seite 231). Auch ist eine
Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sowie ein
Wohngruppenzuschlag möglich.
Im Unterschied zu den Pflegegraden 2 bis 5 haben Personen mit dem Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Man kann jedoch den vorhandenen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für diese anfallenden Kosten verwenden.