Grundpflege und Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
Wenn absehbar ist, dass sich eine Person ohne Pflegegrad oder mit
dem Pflegegrad 1 nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund der
Folgen einer schweren Erkrankung oder der akuten Verschlimmerung
einer Erkrankung noch nicht wieder selbst versorgen kann, kann bei der
Krankenversicherung in der Regel für bis zu vier Wochen Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung beantragt werden. Dies erfolgt in
der Regel durch den Sozialdienst des Krankenhauses (s. S. 194 f.) in
Abstimmung mit den behandelnden Ärzten. Ist die erkrankte Person
bei der geplanten Krankenhausentlassung nicht in der Lage, allein in
der Wohnung zu verbleiben, steht ihr bei der Krankenversicherung
gegebenenfalls eine stationäre Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
zu. Dies gilt zumeist für alleinlebende Personen, die noch einer
befristeten Pflege bedürfen, diese aber nicht in ihrer eigenen Wohnung
durchführen können.
Auch hier erfolgt idealerweise die Klärung der Kostenübernahme durch
die Krankenversicherung durch den jeweiligen Krankenhaussozialdienst,
in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.