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Grundpflege und Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt

Wenn absehbar ist, dass sich eine Person ohne Pflegegrad oder mit dem Pflegegrad 1 nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund der Folgen einer schweren Erkrankung oder der akuten Verschlimmerung einer Erkrankung noch nicht wieder selbst versorgen kann, kann bei der Krankenversicherung in der Regel für bis zu vier Wochen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beantragt werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Sozialdienst des Krankenhauses (s. S. 194 f.) in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten. Ist die erkrankte Person bei der geplanten Krankenhausentlassung nicht in der Lage, allein in der Wohnung zu verbleiben, steht ihr bei der Krankenversicherung gegebenenfalls eine stationäre Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zu. Dies gilt zumeist für alleinlebende Personen, die noch einer befristeten Pflege bedürfen, diese aber nicht in ihrer eigenen Wohnung durchführen können.
Auch hier erfolgt idealerweise die Klärung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung durch den jeweiligen Krankenhaussozialdienst, in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.