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Verhinderungspflege

Ist eine privat organisierte Pflegeperson verhindert, kommt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Verhinderungspflegekraft auf; allerdings erst dann, wenn eine Pflege bereits seit 6 Monaten in der häuslichen Umgebung erfolgt ist und die zu pflegende Person zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Es kann hier auch die bereits stattgefundene Pflege vor Bewilligung einer Pflegestufe/eines Pflegegrades Berücksichtigung finden.

Für längstens 42 Kalendertage im Kalenderjahr erstattet die Pflegekasse gegen Nachweis der Kosten bis zu 1.612 €. Nicht verbrauchte Geldbeträge aus der Kurzzeitpflege können bis maximal 806,00 € hierfür verwendet werden, dann stehen insgesamt 2.418 € zur Verfügung.

Die Verhinderungspflege kann zu Hause durch private Pflegepersonen oder zugelassene ambulante Dienste erbracht werden. Auch ein vorübergehender Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann aus diesen Mitteln finanziert werden. Bei dieser tageweisen Verhinderungspflege ist der Umfang auf 6 Wochen und höchstens 2.418 € begrenzt.

Verhinderungspflege kann auch stundenweise bei kurzzeitiger Abwesenheit einer Pflegeperson am Tage gewährt werden. Stundenweise Verhinderungspflege kann erforderlich sein, wenn die Pflegeperson etwa einen Arzt oder eine Behörde aufsuchen muss, ihrem Hobby nachgehen möchte, an Pflege-/Gesundheitskursen der Krankenkassen teilnehmen möchte oder zur Erholung. Während der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes (eine Kürzung erfolgt erst bei Abwesenheit der Pflegeperson von mindestens 8 Stunden täglich). Hier gibt es keine Begrenzung hinsichtlich der Tage, aber ebenfalls den Höchstbetrag von 2.418 €.

Wenn Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad die Ersatzpflege durchführen – dies wären Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und weitere –, gelten Besonderheiten auf Grundlage des festgestellten Pflegegrades: Die Erstattung der Verhinderungspflege beträgt in diesen Fällen bis zum 1,5-fachen des jeweiligen Pflegegeldes.

Entstehen der Ersatzkraft Mehrkosten, z. B. durch Fahrtkosten oder Verdienstausfall, kann ein Betrag von maximal 1.612 € pro Jahr übernommen werden bzw. von 2.418 €, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse.