Die neuen Pflegegrade 1–5
Seit dem 01.01.2017 gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren wurde eingeführt. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die früheren Zeitorientierungswerte spielen keine Rolle mehr. Was zählt, ist der einzelne Mensch und seine Fähigkeit, den Alltag selbstständig, teilweise selbstständig, teilweise unselbstständig oder nur unselbstständig bewältigen zu können. Hierbei erfolgt eine vollumfängliche Berücksichtigung von demenziellen Erkrankungen. Die pflegerische Betreuung wird gleichwertiger Bestandteil neben körperbezogener Pflege und Hilfe im Haushalt. Der Fokus liegt auf der aktivierenden Pflege eines jeden Pflegebedürftigen.
Für die Einstufung ist der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen ausschlaggebend:
- Mobilität: z. B. Treppensteigen, Hinsetzen und Aufstehen, sich in der Wohnung bewegen
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten: z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Bedürfnisse formulieren
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z. B. nächtliche Unruhe, Aggressivität, Antriebslosigkeit
- Selbstversorgung: z. B. Körperpflege, Ernährung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z. B. Medikamenteneinnahme, eigenständige Arztbesuche
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Alltagsorganisation, Sozialkontakte
Bei Pflegegrad 1 liegt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
Bei Pflegegrad 2 liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
Bei Pflegegrad 3 liegt eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
Pflegegrad 4 bedeutet „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Pflegegrad 5 bedeutet „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.